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Die Verbraucherinsolvenz
Schuldenfrei in 6 Jahren - lautet eine Kernaussage der Insolvenzordnung 1999.
In Schuldennot geratene Menschen sollen so die Chance haben, neu zu beginnen. Private Schuldner
können ein geordnetes Insolvenzverfahren durchlaufen, wie ein Unternehmen. Das heißt,
sie können "Konkurs anmelden", einen Stopp der Zwangsvollstreckung erreichen
und erhalten Restschuldbefreiung. Voraussetzung: Sie versuchen sich mit ihren Gläubigern
zu einigen und sind bereit, sechs Jahre so viel wie möglich nach einem Plan abzustottern.
Die Staatskasse übernimmt die Kosten oder streckt sie zumindest vor.
Unterlagen, die Sie dazu brauchen:
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Aktuelle Einkommensbescheinigungen (letzte)
[Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld- bzw.
-hilfebescheid, Sozialhilfebescheid, Wohngeld]
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Nachweise der wichtigsten Kosten der Lebensführung
[Wohnungsmiete, Versicherungen,
Unterhalt]
So geht es:
1. Schritt: Versuch einer außergerichtlichen Einigung
Die Gläubiger erhalten eine Tabelle mit einem Abzahlungsvorschlag. Dieser sieht vor, dass
jeder Gläubiger 6 Jahre lang monatlich eine Rate erhält.
Wichtig: Ein pfändungsfreier Betrag von 930,00 (außer bei Kindesunterhalt
für Minderjährige) muss jedem Schuldner unangetastet verbleiben! Niemand muss "unter
der Brücke schlafen"! Wer weniger als 930,00 im Monate hat - das sind nicht
wenige! - zahlt solange nichts - man spricht von einer sog. "Nullinsolvenz".
In Abständen wird nur die Ratenhöhe an das Einkommen angepasst. Die Gläubiger
werden dabei gebeten, nach 6 Jahren auf den Rest der Schulden zu verzichten. Stimmen die Gläubiger
zu, ist das Verfahren schon zu Ende. Es muss nur der Abzahlungsplan durchgehalten werden. Stimmt
- wie meist - ein Gläubiger nicht zu, geht es weiter ...
2. Schritt: Gerichtliches Planverfahren
Ein Rechtsanwalt oder eine sonst dafür zugelassene Stelle (wie Schuldnerberatung) muss
auf einem speziellen Formular bestätigen, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. Es
wird vom Schuldner ein Formular ausgefüllt, welches die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erfasst. Dieses wird beim Gericht eingereicht. Das Gericht versucht erneut eine Einigung herbeizuführen.
Dabei kann das Gericht auch die evtl. fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger ersetzen.
Es "ordnet die Zustimmung an", weil sonst möglicherweise nie eine Zustimmung
aller erreichbar wäre. Wenn dies gelingt, kann hier das Verfahren beendet werden. Ansonsten
geht es wiederum weiter ...
3. Schritt: Insolvenzverfahren
Das zuständige Amtsgericht eröffnet ein Insolvenz -verfahren. Es wird ein Treuhänder
durch das Gericht bestimmt. Dieser verfasst einen Bericht über die finanziellen Verhältnisse
und erstellt einen Verteilungsplan. Es wird eine Restschuldbefreiung angekündigt. In einem
Schlusstermin können Gläubiger Gründe anführen, die einer Restschuldbefreiung
entgegenstehen, etwa bei Schulden aus Straftaten - die sind ausgenommen. Danach ist das Insolvenzverfahren
zunächst beendet. Allerdings geht es für den Schuldner noch 6 Jahre geordnet weiter:
4. Schritt: Wohlverhaltensphase
Über 6 Jahre werden Raten gezahlt, wenn der Betroffene mehr als 930,00 verdient.
In dieser Zeit wird das Einkommen auf das Konto eines Treuhänders überwiesen, der
darüber wacht und es verteilt. Sind die 6 Jahre ohne Verstöße gegen die Insolvenzordnung
überstanden, erteilt das Gericht die ersehnte Restschuldbefreiung.
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